| |
| | § 1 Allgemeines - Anwendungsbereich
1. Unsere Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden. 2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos durchführen. 3. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Kunden, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Kunden, bei denen der Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. | | |
| | § 2 Angebote - Selbstbelieferungsvorbehalt - Preise und Zahlung
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind unsere Angebote unverbindlich (bloße Aufforderung zum Angebot). Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, sofern eine Auftragsbestätigung nicht erfolgt, mit der Auslieferung der Ware. 2. Unsere Leistungspflichten stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wir sind deshalb zum Rücktritt berechnet, soweit unsere Belieferung trotz Vorliegen eines kongruenten Deckungsgeschäfts aus Gründen unterbleibt, die wir nicht zu vertreten haben. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu. 3. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Bezahlung erfolgt nur über Kreditkarte, eine Belastung erfolgt nach Versand der Ware. 4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 5. Wenn der Kunde bei Vertragsschluss unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat oder wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder uns erstmals erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden die Durchführung des Vertrages gefährden, sind wir berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, Vorleistungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder - wenn der Kunde dies verweigert - vom Vertrag zurückzutreten. | | |
| | § 3 Lieferzeit
1. Werden wir durch höhere Gewalt an der fristgerechten Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren. Hierzu gehören insbesondere Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, gravierende Transportstörungen z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportwesen, Fahrverbote, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von uns auftreten. 2. Wird durch diese Umstände ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten, sind der Kunde und wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. | | |
| | § 4 Materialtoleranzen
1. Bestellte Möbel oder Stoffe werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. 2. Abweichungen der Ware in der Struktur, der Farbe oder der Maserung bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (z.B. Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. 3. Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich bei Kastenmöbeln die Holzbezeichnung auf die sichtbaren Flächen. | | |
| | § 5 Versand und Gefahrübergang
1. Lieferungen der Ware an den Kunden erfolgen auf seine Gefahr und Rechnung. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Anforderung des Kunden und nur auf Seine Kosten abgeschlossen. 2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung von unserem Lager oder dem Geschäft, in dem die Ware verkauft wurde. Soll die Ware von einem anderen Ort direkt an den Kunden geliefert werden, erfolgt dies ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Kunden. Soweit nicht offensichtlich, werden wir den Kunden darauf hinweisen, dass die zu liefernde Ware weder im Verkaufsgeschäft noch im Lager vorrätig ist. 3. Bei Lieferung der Ware hat der Kunde sich vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung zu vergewissern, dass die bestellten Möbel in ihrer Transportgröße an den Bestimmungsort gebracht werden können und insbesondere durch Eingangstüren, Treppenhaus und Wohnungstüren des Anlieferortes passen. Ist dies nicht der Fall, gerät der Kunde mit Fehlschlagen der Anlieferung in Annahmeverzug. 4. Die Regelung zur Gefahrtragung in Abs. 1 S.1 und in Abs. 2 S.2 sowie Abs. 3 gelten nicht, wenn eine Bringschuld vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns bei Vereinbarung der Lieferpflicht auf Besonderheiten des Anlieferortes hinzuweisen, soweit diese bei vernünftiger Würdigung zu Problemen bei der Anlieferung führen können. 5. Die Regelung zur Gefahrtragung in Abs. 1 S.1 und in Abs. 2 S.2 gelten weiterhin nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. 6. Verzögert sich die Lieferung oder die Übernahme der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. | | |
| | § 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor. 2. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benahrichtigen. Bei Pfändungen ist das Pfändungsprotokoll beizufügen. | | |
| | § 7 Gewährleistung gegenüber Unternehmern
1. Bei neu hergestellten Waren oder Leistungen stehen den Kunden wegen eines unerheblichen Mangels keine Rechte zu. Im Übrigen leisten wir - nach unserer Wahl - zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unser Recht, die Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten ganz zu verweigern (§439 Abs.3 BGB), bleibt unberührt. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Nachbesserungen oder Ersatzlieferung nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorliegt. 2. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel scheiden aus, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich rügt. Die Schriftform ist entbehrlich bei Geschäften mit Barzahlung, wenn der Mängel sofort nach Übergabe der Ware gerügt wird. 3. In der Nachbesserung oder Nachlieferung liegt kein Anerkenntnis eines Mangels oder des Fehlens einer garantierten Eigenschaft, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich. 4. Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. 5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Sie sind nach Maßgabe von § 9 beschränkt. 6. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. | | |
| | § 8 Gewährleistung gegenüber Verbrauchern
1. Wir leisten zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß § 439 BGB. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorliegt. 2. In der Nachbesserung oder Nachlieferung liegt kein Anerkenntnis eines Mangels oder des Fehlens einer garantierten Eigenschaft, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich. 3. Gewährleistungsansprüche des Kunden für nicht neu hergestellte Ware verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. 4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Sie sind nach Maßgabe von § 9 beschränkt. | | |
| | § 9 Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden - egal aus welchen Rechtsgrund, insbesondere wegen unerlaubter Handlung, falscher oder unterlassener Beratung, Verschulden bei Vertragshandlungen, positiver Forderungsverletzung - sind für leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungshilfen ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für die schuldhafte Verletzung von Pflichten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind (´´Kardinalpflichten´´). 3. Soweit wir gemäß Abs. 2 für leichte Fahrlässigkeit haften, beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den Ersatz der typischen vorhersehbaren Schäden. 4. Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen beschränkt sich unsere Haftung ebenfalls auf den Ersatz der typischen vorhersehbaren Schäden. 5. Die vorstehenden Haftungsausschluss- und Haftbeschränkungen gelten nicht (i) in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz (ii) bei Körper- oder Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens sowie (iii) für Ansprüche aus einer Garantie. Bei Fehlen garantierter Eigenschaften haften wir nur für solche Schäden, die durch diese Garantie verhindert werden sollten. Eine darüber hinausgehende Haftung für mangelbedingte Schäden an der anderen Rechten oder Rechtsgütern des Kunden als der gelieferten Ware ist ausgeschlossen. 6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. | | |
| | § 10 Sonstiges
1. Ist der Kunde ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung einschließlich der Klagen aus Schecks, Wechseln und Urkunden Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden wahlweise auch in seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonst zuständigem Gericht zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Berlin hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 2. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen oder Zusicherungen sind nur in schriftlicher Form gültig, es sei denn, solche Vereinbarungen wurden mit dem Geschäftsinhaber selbst oder einem ausdrücklich konkludent, kraft gesetzlicher Vermutung oder kraft Rechtsschein bevollmächtigten Mitarbeiter getroffen. 3. Für diese Vereinbarung gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. | | |
| Zurück |